Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche
Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2. Vertragsabschluss-Schriftform
Unsere Angebote sind, soweit nicht etwas anderes schriftlich vorgesehen ist, freibleibend. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Verbindlich ist dabei allein der Text unserer Auftragsbestätigung.
Alle Vereinbarungen, Erklärungen und sonstigen Angaben bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; Telefonate, Telefaxe, Telegramme und Fernschreiben sind schriftlich von uns zu bestätigen.
3. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster etc. sind nur annäherungsweise maßgebend, sofern sich aus dem Angebot nichts Gegenteiliges ergibt.
Änderungen der Konstruktion, der Auslegung, der Werkstoffwahl und der Fabrikation bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden und dies dem Kunden zumutbar ist.
4. Lieferfristen
Die von uns in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Lieferfrist beginnt mit dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klärung aller technischen Detailfragen.
Die Lieferzeit verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unabwendbarer Ereignisse, insbesondere bei Streiks jeglicher Art und bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, auch wenn diese Ereignisse erst während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen, so trägt der Kunde die dadurch entstandenen Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft.
Bei Lagerungen in unserem Werk (oder bei unseren Bevollmächtigten) sind wir berechtigt, für jeden begonnenen Monat Lagerung mindestens 0,5 % des Preises der Lieferung zu berechnen. Weitere Ansprüche, insbesondere aus § 373 HGB, bleiben vorbehalten.
Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten.
Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Setzt uns der Kunde im Fall des Lieferverzuges eine den Umständen nach angemessene Nachfrist und versäumen wir diese Frist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche stehen ihm nur im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung zu.
Ist der Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 BGB, dann gilt Absatz 6 mit der Maßgabe, dass der Kunde unter Ausschluss aller weitergehenden Rechte schriftlich vom Vertrag zurücktreten kann. Es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung vor.
Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.
Die Gefahr geht ab unserem Werk bzw. ab unserem Auslieferungslager (INCOTERMS 2000) auf den Kunden über, und zwar auch insoweit, als Teillieferungen vorgenommen werden.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden; sofern keine Versandvorschriften vom Kunden gegeben werden, wählen wir das billigste Transportmittel und den billigsten Transportweg.
Die Kosten der Verpackung werden zu Selbstkosten berechnet, falls nichts anderes vereinbart ist.
Sofern wir im Rahmen der von uns abgeschlossenen Generalpolice die Transportversicherung übernehmen, erfolgt Regulierung nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen, gegen Vorlage folgender Unterlagen:
a) Tatbestandsaufnahmen des Transportinstituts (z.B. Spediteurquittung)
b) Originalfrachtbrief
c) Rechtsübertragung für den entstandenen Schaden.
Der Kunde ist verpflichtet, soweit der Transportschaden durch uns zu vertreten ist, uns von einem eingetretenen Transportschaden unverzüglich nach Erhalt der Sendung schriftlich Nachricht zu geben. Die schadhaften Teile sind frei unserem Werk Radevormwald oder frei unserem jeweiligen Auslieferungslager zurückzusenden.
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
6. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten
Unsere Preise verstehen sich ab unserem Werk oder ab jeweiligem Auslieferungslager (gemäß INCOTERMS 2000), zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Unsere Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes (Auftragsbestätigung) maßgebenden Kostenfaktoren. Ändern sich diese zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem der Auslieferung der Ware, so behalten wir uns das Recht vor, den Preis in angemessenem Verhältnis zu den gestiegenen Kosten zu ändern.
Bei geschlossener Warenabnahme im Werte von mindestens netto EURO 500,- liefern wir franko Frachtgut Empfangsstation ausschließlich Verpackung, bei geschlossener Warenabnahme im Werte ab netto EURO 1.000,- franko Frachtgut Empfangsstation einschließlich Verpackung. Für Aufträge von weniger als EURO 100,- wird pauschal eine Bearbeitungsgebühr von EURO 15,- berechnet. Für Streckenlieferungen (Versandanschrift abweichend von der Bestellanschrift) berechnen wir mindestens EURO 7,50 Versandkostenpauschale pro Sendung, höhere Versandkosten werden mit den Kunden individuell vereinbart.
Sämtliche Zahlungen des Kunden sind ohne jeden Abzug frei unserer Bankverbindung zu den angegebenen Terminen zu leisten. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu; in diesen Fällen ist der Kunde auch zur Zurückbehaltung befugt. Er ist weiter zur Zurückbehaltung befugt, wenn der Grund des Zurückbehaltungsrechts in einem von uns zu vertretenden Mangel der Lieferung liegt; in diesen Fällen darf jedoch das Zurückbehaltungsrecht nur im Verhältnis zum tatsächlich vorhandenen Mangel ausgeübt werden.
Treten in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden nach dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung Veränderungen ein, die geeignet sind, die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen in Frage zu stellen, so sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzubehalten oder Sicherheit zu verlangen; kommt der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist unserem Verlangen nach Sicherheitsleistung nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir Skonto in Höhe von 2 %. Zahlungsrückstände und Wechselzahlungen schließen einen Skontoabzug aus. Das offene Ziel beträgt 30 Tage rein netto Kasse.
Unsere Vertreter und Reisenden sind nicht befugt, Zahlungen oder Zahlungsmittel entgegenzunehmen, es sei denn, sie besäßen Inkasso-Vollmacht.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Die Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Kunden zu tragen. Zahlungen aufgrund von Wechseln und Schecks gelten erst nach Gutschrift des jeweiligen Betrages auf unserem Konto als erfüllt.
Der Besteller ist verpflichtet, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen die Forderung des Lieferers zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ohne dass es weiterer Mahnung bedarf.
Der Besteller hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens und dessen Geltendmachung bleiben vorbehalten.
Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
7. Sachmängel
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
Der Besteller hat nach Erhalt unverzüglich die Lieferung und Leistungen zu prüfen.
Es gilt § 377 HGB.
Sachmängel hat der Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich bei dem Lieferer anzuzeigen. Für offensichtliche Mängel beginnt diese Frist mit der Ablieferung der Ware bei dem Besteller. Erfolgt die Mängelanzeige nicht rechtzeitig, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst. Für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Bei frist- und formgerechten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Etwa ersetzte Teile sind uns auf Wunsch unentgeltlich zurückzusenden.
Schlägt die Nacherfüllung fehl (gemäß § 440 BGB) kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Unsere Gewährleistungsverpflichtung setzt weiter voraus, dass die Ware einwandfrei montiert, in Betrieb genommen und unter genauer Beachtung unserer Betriebsanweisung verwendet wird.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Bei Sonderanfertigungen gilt eine Mehr- bzw. Minderlieferung in Höhe von 10 % als vertraglich vereinbart.
8. Retourenabwicklung (Warenrücknahme)
Liegen die Voraussetzungen von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers nicht vor, besteht keine Pflicht von Gira zur Warenrücknahme.
Sollte Gira außerhalb von Gewährleistungsansprüchen ausnahmsweise einer Warenrücknahme gegenüber dem Besteller zustimmen, so erfolgt dies freiwillig, und ohne Anerkennung von Rechtspflichten. Ein Anspruch des Bestellers auf Rückzahlung des Kaufpreises wird hierdurch nicht begründet.
Leistet Gira im Sinne vorbenannter Nr. 2. außerhalb von Gewährleistungsansprüchen im Rahmen der Retourenabwicklung, wird dem Kunden eine Bearbeitungspauschale in Rechnung gestellt. Die jeweilige Höhe der Pauschale ergibt sich über die Gira Homepage www.gira.de, Portal für den Fachgroßhandel.
9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Liefervertrag, einschließlich aller anderen Verträge, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages zwischen dem Kunden und uns abgeschlossen worden sind, vor. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen. Er tritt jedoch uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Fakturenwertes ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir können insbesondere verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung, deren Bestand und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen uns unverzüglich aushändigt sowie dem Schuldner die Abtretung schriftlich mitteilt.
Soweit die Schadensursache auf Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich unsere Haftung auf die Ersatzleistung unserer Haftpflicht- bzw. Produkthaftpflichtversicherung, soweit die Regelung gem. Absatz 1 den Kunden im Einzelfall unangemessen benachteiligen sollte.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. <br /> Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt keine Erklärung des Rücktritts; dies gilt vielmehr nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
Wird die Ware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises mit Vertragsabschluss als abgetreten.
Auf Verlangen werden wir dem Kunden unsere Sicherung insoweit und nach unserer Wahl freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
10. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
11. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, einschließlich eines Anspruchs aus Rücktritt, ist Radevormwald.
Als Gerichtsstand gelten die Orte als vereinbart, an denen die für Radevormwald zuständigen Gerichte ihren Sitz haben. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen, insbesondere für Ansprüche aus dem Mahnverfahren; solange ein Gerichtsverfahren gegen uns jedoch nicht anhängig ist, sind wir berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.